Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Allgemeines
Nachstehende Bedingungen gelten für alle Verträge und Lieferungen, sofern sie nicht mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abgeändert.

II. Angebote und Lieferungen
  1. Angebote des Verkäufers sind freibleibend. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
  2. Jede Form von Beratung in Wort und Schrift, z.B. durch unseren Außendienst, geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen. Angaben zu unseren Produkten , insbesondere in unseren Prospekten, Katalogen, sonstigen Unterlagen und elektronisch dargestellten Medien, z.B. im Internet, insbesondere über Eignung und Verwendung unserer Produkte, sind unverbindlich, sofern sie nicht in unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Der Besteller ist insbesondere nicht davon befreit, selbst die Eignung unserer Produkte und Empfehlungen für den beabsichtigten und alle weiteren Verwendungszwecke zu prüfen. Dies gilt insbesondere für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Produkte.
  3. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb von 2 Wochen schriftlich bestätigt oder den Kaufgegenstand geliefert hat. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich nach Klärung der Lieferbarkeit schriftlich mitzuteilen.
  4. Zusicherung von Eigenschaften, Nebenabreden und Änderungen sollen vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.
  5. Für Prüfungen, bei denen bestimmte Mess- oder Regelwerte oder sonstige Prüfparameter gelten sollen, müssen vor Lieferbeginn die entsprechenden Prüfmethoden festgelegt und von beiden Seiten anerkannt werden. Wenn keine Festlegung erfolgt, gelten unsere Prüfmethoden.
  6. Es wird handelsüblichen Ware geliefert. Auf Grund von Abweichungen der Ware gegenüber Verkaufsmustern oder früheren Lieferungen können Beanstandungen nicht erhoben werden. Die Gewichte für Torf- oder Torfprodukte schwanken je nach Struktur und Feuchtigkeit.
  7. Werden dem Verkäufer, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erst nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die begründeten Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Sicherheiten zu verlangen. Stellt der Käufer in angemessener Frist diese Sicherheiten nicht, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag zurücktreten.

III. Preise
  1. Es gelten die jeweils zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Listenpreise. Die bei Vertragsabschluss genannten Preise sind daher nur vorläufig. Die Preise verstehen sich ab Auslieferungslager und beinhalten weder Umsatzsteuer noch Fracht, Versandverpackung und Versicherung.
  2. Die Zahlungsbedingungen lauten
    1. 30 Tage nach Verladung ohne Abzug
    2. 10 Tage nach Verladung 2,0 Skonto auf den Nettobetrag, also nach Abzug der Fracht und sonstigen Nebenkosten.
Die Bedingungen gelten nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
  1. Sind bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit von mehr als vier Monaten wesentliche Kostensteigerungen bei dem Kaufobjekt eingetreten, die aus der Sicht des Verkäufers das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung unangemessen erscheinen lassen, hat der Verkäufer das Recht, vom Käufer neue Verhandlungen über den Kaufpreis zu verlangen.
  2. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10 % über dem Basiszinssatz zu fordern, es sei denn, der Verkäufer weist eine höhere Belastung mit höherem Zinssatz nach bzw. der Käufer weist eine niedrigere Zinsbelastung nach.
  3. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung des Rückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  4. Bei Nichteinlösen von Schecks oder Wechseln, bei Zahlungseinstellungen sowie bei Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens, werden unsere sämtlichen Forderungen – auch im Falle einer Stundung – sofort fällig. Solche Umstände berechtigen uns ferner, für noch ausstehende Lieferungen Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Bei weiterem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wechselzahlungen bedürfen der vorherigen Vereinbarung. Ein Skontoabzug für Zahlungen mittels Wechsel werden nicht gewährt.
  5. Bei uns unbekannten Firmen sowie bei Firmen deren Zahlungsweise den Eingang unserer Forderung als gefährdet erscheinen lässt, nehmen wir Lieferungen gegen Vorauskasse vor.

IV. Lieferzeit
  1. Lieferfristen und –termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat.
  2. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlichen Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Der Verkäufer ist verpflichtet im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

V. Beanstandungen und Mängelrügen
  1. Beanstandungen wegen erkennbarer Mängel oder wegen erkennbar unvollständiger oder unrichtiger Lieferung sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängelrügen gilt die Lieferung als genehmigt.
  2. Unsere Kultursubstrate, insbesondere die organischen Substrate, sind frei von human- oder phytopathogenen Mikroorganismen. Sie sind jedoch nicht steril, sondern mikrobiell belebt. Mikroorganismen können autochton sein oder während der Lagerung oder der Pflanzenkultur in Anhängigkeit der Jahreszeit und der Kulturbedingungen Substrate besiedeln. Der weitaus größte Teil aller Kultursubstrate enthält hohe Anteile organischer Substanz, die zwangsläufig der mikrobiellen Zersetzung durch Pilze, Bakterien, Aktinomyceten und anderen Organismen ausgesetzt ist. Saprophytische Nematoden sind in geringer Anzahl in Substraten vorhanden. Das Aufdüngen der Kultur- substrate für das Pflanzenwachstum fördert ferner das Wachstum von saprophytischen Organismen. Das Vorhandensein saprophytischer Organismen und deren Folgen, wie z.B. Verpilzung, stellen daher keinen Produktmangel dar.

VI. Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Wechsel und Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Bezahlung.
  2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln, solange der Kaufgegenstand nicht in das Eigentum des Käufers übergegangen ist. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Gefahr gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  3. Der Besteller darf die Ware, an der wir und das Eigentum vorbehalten haben, im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes veräußern, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat. Er darf die Ware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Pfändungen der Vorbehaltsware sind uns unverzüglich unter der Beifügung des Pfändungsprotokolls (Abschrift) zu melden. Bestehen Ansprüche aus der Beschädigung oder dem Untergang der noch nicht vollständig bezahlten Ware gegenüber Dritten, so tritt der Besteller schon jetzt seine Zahlungsansprüche hieraus an uns ab.
    Veräußert der Besteller die Ware, tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten und Sicherheiten an uns ab.
    Werden die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung unserer Vorbehaltsware in ein Kontokorrent aufgenommen, so tritt er schon jetzt seinen Zahlungsanspruch in Höhe des jeweiligen und des anerkannten Saldos ab und zwar in Höhe unserer Forderungen gegen den Besteller.
    Der Besteller darf die uns abgetretenen Forderungen einziehen, es sei denn, dass er sich in Zahlungsverzug befindet oder die Zahlungen eingestellt hat.
    Übersteigt der Wert der uns eingeräumten Sicherheit unsere Forderungen gegen den Besteller um mehr als 20 %, so sind wir insoweit auf Verlangen des Bestellers zur Freigabe verpflichtet.
  4. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gem. §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Ware, die ihm als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
  5. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang von dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10 %, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegen stehen. Steht die weiter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderung auf den Betrag, der dem Anteil des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht.

VII. Haftung bei Mängeln
  1. Im Falle der Mängelbeseitigung ist der Verkäufer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
  2. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Die Mängelrüge entbindet den Besteller nicht von der Einhaltung der Zahlungsverpflichtungen.
  3. Schlägt eine Nichterfüllung fehl, steht dem Käufer, der nicht Verbraucher ist, unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche das Recht zu, gem. §§ 440, 323, 326 Abs. 1 S. 3 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gem. § 441 BGB den Kaufpreis zu mindern.
  4. Gibt der Käufer uns keine Gelegenheit und angemessene Zeit, uns von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen, entfallen alle Mängelansprüche.
  5. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften oder aufgrund von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, werden soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

VIII. Haftungsbeschränkung
  1. Nicht ausdrücklich in diesen Bedingungen zugestandene Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus Delikt, soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder Körperschäden betreffen, werden ausgeschlossen, in jedem Fall aber auf die bei Vertragsabschluss voraussehbaren Schäden sowie der Höhe nach auf den Kaufwert begrenzt. Dies gilt auch bei Handlungen unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Die gesetzlichen Regelungen zur Beweislast bleiben hiervon unberührt.
  3. Die Regelung gilt nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für Fälle des Unvermögens oder der Unmöglichkeit.

IX. Gerichtsstand / Erfüllungsort
  1. Sofern sich aus dem Kaufvertrag bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Erfüllungsorts.
  2. Für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses, ist der Geschäftssitz des Verkäufers Gerichtsstand, wenn der Käufer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentliche rechtliches Sondervermögen ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.
  3. Auf die Vertragsbeziehung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

X. Rechtsunwirksamkeit
  1. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Vertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht.